Marco Fetz
Ausschluss von Anbietern mit unseriösen Angeboten (Tiefpreise), schlechten Leistungen oder nicht vertrauenswürdigem Verhalten
Das Beschaffungsrecht setzt sich ein für Transparenz und Gleichbehandlung und will den Wettbewerb fördern. Das sind hehre Ziele, die keiner in Frage stellen will. Der Wettbewerb soll allerdings fair sein und nicht mit unlauteren Mitteln umgangen werden. Deshalb haben die Verbände und auch die Auftraggeber das gemeinsame Ziel, dass unseriöse Angebot und Anbieter nicht in den Genuss von Aufträgen kommen sollen, die mit Steuergeldern finanziert werden. Doch irgendwie scheiden sich die Geister, ob das Beschaffungsrecht den Ausschluss von Angeboten zulässt, die mit unrealistischen Preisen glänzen. Und anscheinend scheint es im öffentlichen Einkauf auch nicht möglich zu sein, das zu tun, was für jeden im privaten Leben selbstverständlich ist: Ich will sicher nicht bei einem Anbieter wieder Leistungen bestellen, mit dem ich schlechte Erfahrungen gemacht habe. Aber ist dem wirklich so, dass dies das öffentliche Beschaffungsrecht nicht zulässt?