Daniel Reudt

Alles nur heisse Luft? – Hitzige Diskussionen rund um Untervermietung und AirBnB

Es kommt immer wieder vor, dass ein Mieter die von ihm gemietete Wohnung Drittpersonen zum Gebrauch überlässt. Die Hintergründe und Formen einer solchen Gebrauchsüberlassung sind sehr vielfältig. Die Überlassung kann für kurze Zeit oder längerfristig, gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung oder in Nachachtung einer gesetzlichen Pflicht, bei gleichzeitiger An- oder bei Abwesenheit des Mieters und schliesslich unentgeltlich oder gegen Bezahlung erfolgen. Allein die Frage, ob es sich dabei im Einzelfall um eine Untervermietung, eine unentgeltliche Gebrauchsleihe oder eine Beherbergung von Personen handelt, kann Anlass zu Meinungsverschiedenheiten geben. Streitigkeiten gibt es aber insbesondere bei den Modalitäten der Gebrauchsüberlassung und regelmässig beim Interesse des Mieters, für diese Gebrauchsüberlassung eine – je nach Sicht angemessene oder nicht mehr gerechtfertigte – finanzielle Entschädigung zu erhalten. Immer öfter erfolgen solche Gebrauchsüberlassungen über Buchungsplattformen wie AirBnB und immer seltener in Kenntnis des Vermieters. Eine Gesetzesrevision soll nun Abhilfe schaffen: Notwendig und sinnvoll oder doch nur alles heisse Luft?

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