Riccardo Maisano
Die Haftung von Versicherungsvermittlern nach Art der Vermittlungstätigkeit
Seit der jüngsten Revision des Vermittler-Aufsichtsrechts ist klar, dass die Vermittlertätigkeit in nur zwei Formen vorkommen kann, nämlich als gebundene oder ungebundene Vermittlung. Mischformen sind nicht zulässig. Während die ungebundene Vermittlerin dem Interesse ihres Kunden verpflichtet ist, steht der gebundene Vermittler unter der Aufsicht und der Instruktion des Versicherungsunternehmens. Diese unterschiedliche Ausgangslage schlägt sich zwangsläufig in unterschiedlichen Pflichtenheften der jeweiligen Versicherungsvermittler nieder, was wiederum für deren Haftung von grundlegender Bedeutung ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit Art. 34 VVG vor dem Hintergrund der aufsichtsrechtlichen Zweiteilung einen Haftungstatbestand für die Tätigkeit der gebundenen Vermittler zu begründen vermag.