Hans Ettlin und David Lichtsteiner

Hans Ettlin und David Lichtsteiner

Möglichkeiten und Grenzen der Anlagevorschriften nach BVV2; wo stellen sich in der Praxis Probleme?

Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten das ihnen anvertraute Vermögen treuhänderisch im Interesse der Versicherten. Für diese haben sie einen genügenden Anlageertrag zu erwirtschaften und müssen dafür Anlagerisiken eingehen. Die Anlagevorschriften der BVV2 geben hierfür den rechtlichen Rahmen vor. Dabei sollen den Möglichkeiten der Vermögensanlage Grenzen gesetzt werden, ohne aber diese zu stark einzuschränken. Namentlich muss den unterschiedlichen Strukturen und Gegebenheiten bei den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen Rechnung getragen werden können. Bei dieser Ausgangslage hat sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, allgemeine Anlagegrundsätze zu regeln und katalogmässig die erlaubten Anlagen und die Begrenzungen der Anlagekategorien festzulegen. Die BVV2 lässt aber in nicht unerheblichem Masse ein Abweichen von den erwähnten Regelungen zu. Es kann als widersprüchlich erscheinen, detaillierte Anlagevorschriften zu erlassen, gleichzeitig aber in grosszügiger Weise Raum für Abweichungen zu-zulassen. Es rechtfertigt sich folglich, näher auf die Charakteristiken der Anlagevorschriften der BVV2 sowie konkrete Fragestellungen aus der Praxis einzugehen.