Prof. Dr. Helen Keller

Rechtliche Realität statt politisches Signal: Die Schweiz und ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen

Das Verhältnis von Völker- und Landesrecht ist ein Dauerbrenner. Die Bundesverfassung hält dazu in Art. 5 Abs. 4 BV lapidar fest, dass Bund und Kantone das Völkerrecht beachten. Diese Aussage ist bewusst offengehalten. So bleibt es dem Bundesgericht im Einzelfall überlassen, wie es mit einem Konflikt umgeht. Die Rechtsprechung differenziert je nach Rechtsgebiet. So ist der Vorrang beispielsweise im Bereich der EMRK und des Europarechts stärker ausgestaltet, in anderen Gebieten dagegen schwächer.

Um sich völkerrechtlichen Vorgaben zu entledigen, wird immer wieder auch auf eine mögliche Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen verwiesen. Was ist davon zu halten? Wäre die Schweiz in Migrationsfragen souveräner, wenn sie die EMRK kündigen würde? Die Keynote zeigt, dass eine Kündigung ein fatales politisches Signal wäre und rechtlich wenig bewirken würde, da die Schweiz neben der EMRK auch in anderen völkerrechtlichen Abkommen eingebunden ist, die einen ähnlichen Schutz im Migrations- und Flüchtlingsrecht garantieren.